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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 5 StR 533/10
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11091
Aktenzeichen: 5 StR 533/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 10.02.2011 - 5 StR 533/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschätzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschärfend berücksichtigt (II.2 der Antragsschrift).

Raum
Brause
Schaal
Schneider
König

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