Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 5 StR 533/10
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 10.02.2011 - 5 StR 533/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschätzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschärfend berücksichtigt (II.2 der Antragsschrift).
Raum
Brause
Schaal
Schneider
König
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