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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: IX ZR 129/10
Kein Zufluss eines Vermögenswerts zu einer künftigen Masse bei einem Widerruf einer nicht genehmigten Lastschrift
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15206
Aktenzeichen: IX ZR 129/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 19.01.2010 - AZ: 11 O 658/09

OLG Bamberg - 28.06.2010 - AZ: 4 U 25/10

nachgehend:

BGH - 13.04.2011 - AZ: IX ZR 129/10

Rechtsgrundlage:

§ 314 ZPO

BGH, 03.02.2011 - IX ZR 129/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 3. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 20. März 2011 Stellung zu nehmen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.387,79 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund greift nicht ein; auch hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO).

2

Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts wendet, sie habe unstreitig gestellt, dass eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht stattgefunden habe. Dabei handelt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels eines von der Klägerin gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend ist (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).

3

Da die Lastschrift nicht genehmigt worden war, ist der künftigen Masse durch den Lastschriftwiderruf kein Vermögenswert zugeflossen. Damit scheidet ein Anspruch aus Massebereicherung aus.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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