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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: 4 StR 636/10
Ausschluss der Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund Zäsurwirkung eines Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11137
Aktenzeichen: 4 StR 636/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 13.12.2007 - AZ: 18 KLs 6/06

LG Rostock - 11.05.2009 - AZ: 11 KLs 2/08

Rechtsgrundlage:

§ 55 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 03.02.2011 - 4 StR 636/10

Redaktioneller Leitsatz:

Kommt eine Zäsurwirkung bereits einem früheren Urteil zu, scheidet eine Gesamtstrafenbildung mit der nunmehrigen Entscheidung aus.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch "der Angeklagte F. wird unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.05.2009 (Az. 11 KLs 2/08), dessen Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wird, und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.12.2007 (Az. 18 KLs 6/06) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt" entfällt.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Verurteilung des Angeklagten F. zu der im Beschlusstenor bezeichneten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte zu entfallen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 13. Dezember 2007 gehindert, insoweit gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370, und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09).

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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