Beschl. v. 25.01.2011, Az.: 5 StR 490/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
BGH, 25.01.2011 - 5 StR 490/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.