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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2011, Az.: 5 StR 490/10
Prüfung eines Gehörsverstoßes i.R.e. Verfahrens wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12696
Aktenzeichen: 5 StR 490/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 25.01.2011 - 5 StR 490/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.

Basdorf
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