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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2011, Az.: III ZB 1/11
Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10051
Aktenzeichen: III ZB 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 04.06.2010 - AZ: 93 C 1478/10 (29)

LG Wiesbaden - 25.08.2010 - AZ: 8 S 21/10

BGH, 20.01.2011 - III ZB 1/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Januar 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. August 2010 - 8 S 21/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 300 €.

Gründe

1

Der Senat legt die "Berufung" der Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss als Rechtsbeschwerde aus, da diese das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Überdies ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war.

Schlick
Herrmann
Wöstmann

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