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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2011, Az.: IV ZB 1/11
Verwerfung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss eines Oberlandesgerichts im Richterablehnungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10077
Aktenzeichen: IV ZB 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 19.11.2009 - AZ: 4 T 494/09

OLG Frankfurt am Main - 14.07.2010 - AZ: 20 W 9/10

Verfahrensgegenstand:

Nachlass der am 13.02.2008 verstorbenen Gabriele Theresia B.

BGH, 19.01.2011 - IV ZB 1/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Antragsteller gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Die im Richterablehnungsverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644)

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

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