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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 1 StR 664/10
Anfechtung eines Urteils wegen fehlender Anordnung einer Maßregel neben der Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10230
Aktenzeichen: 1 StR 664/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 03.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Versuchter besonders schwerer Raub

BGH, 19.01.2011 - 1 StR 664/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. Januar 2011
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (zuletzt BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10).

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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