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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2011, Az.: IX ZB 101/10
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10204
Aktenzeichen: IX ZB 101/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt an der Oder - 10.02.2010 - AZ: 3.3 IN 92/03

LG Frankfurt an der Oder - 14.04.2010 - AZ: 19 T 153/10

BGH, 13.01.2011 - IX ZB 101/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 13. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3).

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring

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