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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2011, Az.: 1 StR 581/10
Anhörungsrüge im Falle einer nicht unter der Verletzung des rechtlichen Gehörs leidenden Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10112
Aktenzeichen: 1 StR 581/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 12.01.2011 - 1 StR 581/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, wenn das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört wurde, noch es bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Januar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Januar 2011 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010 beinhaltet, dass die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. November 2010 zutreffend dargelegten und durch die Revisionsgegenerklärung des Verurteilten vom 13. Dezember 2010 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf

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