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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.2011, Az.: 1 StR 517/10
Umfang der Verantwortlichkeit eines Mittäters für den Exzess des anderen Mittäters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10583
Aktenzeichen: 1 StR 517/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 10.02.2010

Fundstelle:

RÜ 2011, 781

Verfahrensgegenstand:

versuchter Mord u.a.

BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, wie sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last.

  2. 2.

    Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. Oktober 2010 bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht der Revision hält die Annahme des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand, der Angeklagte habe sich nicht nur des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sondern in weiterer Tateinheit auch des versuchten Mordes strafbar gemacht. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Wertung, der Angeklagte habe sich als Mittäter noch vor dessen Beendigung dem von Tötungsvorsatz getragenen weiteren Vorgehen des Mitangeklagten S. gegen die Geschädigte angeschlossen, das vom ursprünglichen Tatplan nicht umfasst war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598 mwN). Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, aaO mwN). So liegt der Fall auch hier:

Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte die Geschädigte nach dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten einen kräftigen Schlag gegen den Kopf erhalten, durch den sie benommen werden und zu Boden gehen sollte. Anschließend wollten die Angeklagten ihrem Opfer den Rucksack entwenden, in dem sie Bargeld vermuteten. Der gemeinsame Tatplan scheiterte jedoch zunächst an der Gegenwehr der Geschädigten. Obwohl sie infolge eines kräftigen Schlages gegen ihre Schläfe zu Boden gegangen war, verteidigte sie sich mit Erfolg gegen die von den Angeklagten geplante Wegnahme des Rucksacks. Trotz heftigen Zerrens an dem Rucksack gelang es den beiden Angeklagten nicht, ihn der sich hiergegen wehrenden Geschädigten zu entreißen. In dieser Situation entschloss sich der Mitangeklagte S. , der Geschädigten mehrere heftige Tritte in das Gesicht zu versetzen, um auf diese Weise in den Besitz des Rucksacks zu gelangen. Den Tod der Geschädigten, die durch die Tritte lebensgefährlich verletzt wurde, nahm er dabei billigend in Kauf. Obwohl der Angeklagte die schweren Gewalthandlungen des Mitangeklagten S. gegen den Kopf der Geschädigten mitbekam, hörte er nicht auf, an deren Rucksack zu zerren, sondern nahm die Tritte des Mitangeklagten S. in seinen spontan geänderten Tatplan auf. Schließlich gelang es ihm, den Rucksack an sich zu nehmen.

Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht die Tathandlungen des Mitangeklagten S. rechtsfehlerfrei auch dem Angeklagten zugerechnet. Denn der Angeklagte hat nicht nur mit weiteren massiven Gewalthandlungen des Mitangeklagten S. gegenüber der Geschädigten gerechnet, nachdem es entgegen dem ursprünglichen Tatplan nicht gelungen war, die Geschädigte bereits mit einem Schlag gegen den Kopf widerstandsunfähig zu machen. Er hat sich auch mit seinem eigenen Handeln dem nun von Tötungsvorsatz getragenen weiteren gewaltsamen Einwirken auf den Kopf der Geschädigten zum Zwecke der Wegnahme des Rucksacks angeschlossen. Daraus, dass er weiter an dem Rucksack der Geschädigten zerrte, während der Mitangeklagte S. der Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach ins Gesicht trat, konnte das Landgericht schließen, dass er auch mit diesem Vorgehen seines Mittäters einverstanden war. Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Hände schützend vor das Gesicht der Geschädigten gehalten, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als widerlegt angesehen.

Soweit die Revision geltend macht, dass sich der Angeklagte erst dann wieder aktiv an dem Tatgeschehen - der Entwendung des Rucksacks - beteiligt habe, nachdem der Mitangeklagte S. aufgehört hatte, der Geschädigten ins Gesicht zu treten, steht dies nicht im Einklang mit den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. UA S. 17 und 46).

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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