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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2010, Az.: 2 ARs 409/10; 2 AR 255/10
Übertragung von sich auf Weisungen oder Auflagen beziehenden nachträglichen Entscheidungen auf ein anderes Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31515
Aktenzeichen: 2 ARs 409/10; 2 AR 255/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dortmund - AZ: 603 Ds 137 Js 191/10

Staatsanwaltschaft Dortmund - AZ: 137 Js 191/10

AG Wuppertal - AZ: 84 VRJs 115/10

AG Dortmund - AZ: 603 VRJs 41/10

Verfahrensgegenstand:

Erschleichen von Leistungen

BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 409/10; 2 AR 255/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Dezember 2010
gemäß § 12 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen, werden auf das Amtsgericht -Jugendrichter -Wuppertal übertragen.

Gründe

1

Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Dortmund hat die nachträglichen Entscheidungen über Auflagen und Weisungen zu Recht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an den Jugendrichter des Amtsgerichts Wuppertal abgegeben, da der Verurteilte in dessen Bezirk verzogen ist (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Laufzeit der Betreuungsweisung ist nicht abgelaufen, da diese erst mit der Aufnahme der Weisung und nicht mit Rechtskraft des Urteils beginnt. Die Abgabe an das Gericht des Aufenthaltsortes ist hier auch zweckmäßig.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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