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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: VI ZR 193/09
Möglichkeit der Montage eines Paneels an der Außenfassade eines Bauvorhabens durch Klärung eines Sachverständigengutachtens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31718
Aktenzeichen: VI ZR 193/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 30.03.2006 - AZ: 14 O 288/04

OLG Celle - 07.05.2009 - AZ: 5 U 89/06

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 21.12.2010 - VI ZR 193/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 91.013,84 €

Gründe

1

1.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Geschädigten K. Schadensersatz aus einem Unfall am 16. September 2003 gegen den Beklagten geltend. Er hat sich die Ansprüche des Geschädigten und die von dessen Ehefrau abtreten lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil nicht bewiesen sei, dass der Beklagte Schutzpflichten gegenüber dem Geschädigten verletzt habe und - soweit der Beklagte oder seine Mitarbeiter bei den durchgeführten Montagearbeiten einen Fehler begangen haben sollten - ein etwa darin liegendes Verschulden hinter dem erheblichen Mitverschulden des Geschädigten zurücktrete.

2

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3

a)

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist insoweit gegeben, als der Kläger wiederholt vorgetragen und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, dass es den Mitarbeitern Ra. und Ri. des Beklagten allein nicht möglich gewesen sei, das Paneel bei der Montage an der Außenfassade des Bauvorhabens, die der Beklagte mit seiner Firma übernommen hatte und bei der der Geschädigte als Subunternehmer für den Beklagten tätig war, in Position zu bringen. Insoweit liegt ein substantiierter Vortrag vor, der geeignet ist, die Würdigung der Anhörung des Klägers und der Aussagen der Zeugen zu erschüttern (vgl. GA 528 f., 532, 247). Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass die Zeugen aus dem frei schwebenden Montagekorb heraus das abgesenkte Paneel nicht seitlich verschieben und in Position bringen konnten, so dass sie zwingend auf die aktive Hilfe eines tiefer positionierten Kollegen angewiesen waren. Dieses Vorbringen ist erheblich. Wenn der Geschädigte im gewollten Zusammenwirken mit dem Beklagten oder seinen Erfüllungsgehilfen tätig war, hätte dies Auswirkungen auf eine Pflichtverletzung des Beklagten und ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten. Da das Berufungsgericht auf diesen Beweisantritt nicht eingegangen ist und keine Ausführungen vorliegen, die dazu führen könnten, dass dessen Nichtbeachtung ihre Stütze im Prozessrecht findet, es sich andererseits um eine der zentralen Fragen des Rechts- streits handelt, liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags und Beweisantritts eine Gehörsverletzung, auf der das Urteil beruhen kann.

4

b)

Eine solche liegt auch in der Nichtbeachtung des unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten erfolgten Vorbringens des Klägers, die Montage derartiger Paneele in der maßgeblichen Höhe mittels eines "Manitou-Teleskopladers" sei unstatthaft gewesen, weil derartige Paneele nach den zwingenden bauberufsgenossenschaftlichen Vorschriften nur mittels eines Krans in die hier erforderliche Höhe gebracht und dort montiert werden dürften (vgl. Klägervortrag GA 10, 142, 531 f.). Die Ausführungen im Berufungsurteil Seite 8 Abs. 2 beziehen sich nicht auf diesen Vortrag. Auch dieses Vorbringen ist erheblich, weil es bei der Prüfung einer Schutzpflichtverletzung und auch im Rahmen der Abwägung zum Mitverschulden zu einem anderen Ergebnis führen kann.

5

3.

Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des geschädigten Zeugen K. ausgeschlossen hat, hält dies bereits nach den vorstehenden Ausführungen einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senat weist ergänzend vorsorglich darauf hin, dass auch die Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften nicht ohne weiteres allein dem Geschädigten angelastet werden kann. Der Beklagte hatte es mit seiner Firma übernommen, die großen Paneelmontagen an der Außenfassade auszuführen, und die Arbeiten wurden jedenfalls hauptsächlich durch seine Mitarbeiter durchgeführt. Mithin schuldete der Beklagte selbst sämtliche dazu gehörenden Leistungen. Dieser vertraglich geschuldete Leistungsumfang bestimmt zugleich den Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Sie betrifft alle Gefahren im Zusammenhang mit der Herstellung des von ihm geschuldeten Werks. Da es nicht um den Schutz unbeteiligter oder unerfahrener Dritter ging, sondern um die Sicherheit von Personen, die im Umgang mit Gefahren auf einer Baustelle vertraut waren, hatte sich der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen an den Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten. Nach der Rechtsprechung muss auch derjenige, der gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, soweit wie möglich davor geschützt werden, dass er durch ein unbedachtes, jedoch nahe liegendes Verhalten zu Schaden kommt. Deshalb gelten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften für alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf ihre mehr oder weniger große Berufserfahrung. Sie sollen vor typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen und nicht Erfahrungsdefizite ausgleichen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330, 331). Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung zu beachten haben.

6

4.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil im Übrigen angegriffen hat, haben ihre Rügen keinen Erfolg.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

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