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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: IX ZB 206/09
Nachweis einer Vollmacht eines Vertreters bei Stellen eines Insolvenzantrages durch zwei Vertreter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32078
Aktenzeichen: IX ZB 206/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dessau - 14.07.2009 - AZ: 2 IN 118/09

LG Dessau-Roßlau - 07.09.2009 - AZ: 5 T 215/09

Rechtsgrundlage:

§ 34 Abs. 2 InsO

BGH, 21.12.2010 - IX ZB 206/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 21. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. September 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Das geltend gemachte Bedürfnis nach einer Leitentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) besteht nicht.

2

Die Frage, ob sich die Vollmacht dessen, der für einen Dritten einen Insolvenzantrag stellt, ausdrücklich auf diese Maßnahme erstrecken muss, ist zu verneinen. Ein entsprechender Inhalt der Vollmacht kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben.

3

Die weitere Frage, ob nur die Vollmacht eines Vertreters nachgewiesen werden muss, wenn zwei Vertreter einen Insolvenzantrag stellen, von denen auch einer allein hätte handeln können, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Antrag nicht nur als gemeinschaftlicher gestellt sein sollte.

4

Im Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen zur Vertretungsmacht nicht entscheidungserheblich, weil die weitere Beteiligte zu 1 die Stellung des Insolvenzantrags im weiteren Verlauf konkludent genehmigt hat.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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