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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2010, Az.: IX ZR 72/10
Schadensersatz eines Lastschriftgläubigers bei Widerspruch eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders gegen konkludent genehmigte oder nicht genehmigte, vom Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens eingelöste Lastschriften
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32586
Aktenzeichen: IX ZR 72/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Augsburg - 04.11.2009 - AZ: 12 C 2044/09

LG Augsburg - 03.03.2010 - AZ: 7 S 4598/09

BGH, 20.12.2010 - IX ZR 72/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Schadensersatzanspruch des Lastschriftgläubigers aus § 826 BGB, der im Falle des Widerspruchs des Insolvenzverwalters oder Treuhänders gegen vom Schuldner bereits konkludent genehmigte Lastschriften oder einer nicht genehmigten Lastschrift, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst, in Betracht kommt, kann mangels Verschuldens des Insolvenzverwalter oder Treuhänder entfallen, wenn er auf die frühere Rechtsprechung zur Zulässigkeit pauschaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 20. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. März 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2011 Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 887,67 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund greift mit Rücksicht auf die Grundsatzentscheidung des Senats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für die vorliegende, im Wesentlichen gleich gelagerte Sache nicht ein; auch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO).

2

Zwar kommt ein Schadensersatzanspruch des Lastschriftgläubigers aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von dem Schuldner bereits konkludent genehmigten Lastschriften (BGH, aaO Rn. 27) oder einer nicht genehmigten Lastschrift widerspricht, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst (BGH, aaO Rn. 31). Jedoch scheitern im Streitfall derartige Ansprüche am fehlenden Verschulden des Beklagten, der auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit pauschaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte (BGH, aaO). Ansprüche wegen Massebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sind ebenfalls nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 29 f).

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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