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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: Xa ZR 68/07
Wertung der "Gegenvorstellung" eines Streithelfers als statthafte Anhörungsrüge gegen eine ergangene Kostenentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30911
Aktenzeichen: Xa ZR 68/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 17.01.2007 - AZ: 4 Ni 72/05

BGH - 29.09.2010 - AZ: Xa ZR 68/07

BGH, 16.12.2010 - Xa ZR 68/07

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2010 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die innerhalb der in § 122a Satz 2 PatG und § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist erhobene "Gegenvorstellung" des Streithelfers ist als statthafte Anhörungsrüge gegen die auf der Grundlage von § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung des Senats vom 29. September 2010 zu werten. Der Rechtsbehelf bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Streithelfer zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.

Keukenschrijver
Mühlens
Grabinski
Bacher
Hoffmann

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