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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: V ZA 17/09
Erfolgsaussichten eines Antrags an das Vollstreckungsgericht auf Aufhebung der Zwangsversteigerung aufgrund von Einwendungen des Schuldners aus einem Sicherungsvertrag mit dem Grundschuldgläubiger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31980
Aktenzeichen: V ZA 17/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Göttingen - 18.06.2009 - AZ: 75 K 10/06

LG Göttingen - 21.09.2009 - AZ: 10 T 64/09

BGH - 11.03.2010 - AZ: V ZA 17/09

nachgehend:

BGH - 07.04.2011 - AZ: V ZA 17/09

BGH, 16.12.2010 - V ZA 17/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Das erneute Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 12. April 2010 ist zwar als zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangene, Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007) gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2010 auszulegen; diese ist aber in der Sache unbegründet.

2

2.

Das auf das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, WM 2010, 1022 ff.) gestützte Vorbringen des Schuldners führt nicht dazu, dass nunmehr die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu bejahen wären, mit dem er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Aufhebung der Zwangsversteigerung wenden will.

3

a)

Welche Einwendungen des Schuldners aus dem Sicherungsvertrag mit dem Grundschuldgläubiger im Wege einer Erinnerung (§ 732 ZPO) oder Klage (§ 768 ZPO) gegen die von dem Notar erteilte Klausel oder aber durch eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu verfolgen sind, ist in diesem Verfahren bedeutungslos. Das Beschwerdegericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen hat, ob die Klausel zu Recht erteilt worden ist.

4

Die Rechtsbehelfe des Schuldners, welche nicht die Durchführung der Vollstreckung, sondern die Anfechtung ihrer Voraussetzungen (des Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsklausel) betreffen, wären bei den hierfür nach (§ 732 Abs. 1, § 767 Abs. 1, § 797 Abs. 2, 5 ZPO) zuständigen Prozessgerichten geltend zu machen (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. § 15 Rdn. 22). Für das Vollstreckungsgericht sind der Titel und die erteilte Klausel dagegen bindend (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 732 Rn. 1).

5

2. a)

Die von dem Schuldner zitierte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, WM 2010, 1022 ff.) ist im Übrigen nicht einschlägig, weil sie die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach einer Abtretung (§ 1192 i.V.m. § 1154 BGB) einer mit einer Unterwerfungserklärung des Schuldners nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbundenen Sicherungsgrundschuld betrifft. Darum geht es aber nicht, wenn - wie hier - die die Versteigerung betreibende Bank weiterhin Titelgläubigerin ist.

6

b)

Das Urteil des XI. Zivilsenats weicht schließlich nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach die Parteien in einer Unterwerfungserklärung auch vereinbaren können, dass der Gläubiger von dem Nachweis der Höhe und der Fälligkeit des titulierten Anspruchs entbunden sein soll (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, NJW 1981, 2756 und vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567). In diesen Fällen ist die Durchführung der Zwangsversteigerung auf Grund einer Vollstreckungsklausel zulässig, die - ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Zahlungen des Schuldners - dem Gläubiger in Höhe der vollen Grundschuldsumme erteilt worden ist.

Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner

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