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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: AnwZ (B) 48/10
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei Verwertung des zuvor gehörten Verfahrensstoffes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32575
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 26.09.2008 - AZ: 1 ZU 123/06

Rechtsgrundlage:

§ 29a FGG a.F.

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F.

BGH, 16.12.2010 - AnwZ (B) 48/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann,
den Richter Dr. Schäfer, die Richterin Dr. Fetzer sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 16. Dezember 2010
beschlossen:

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 23. November 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen "Rechtsmittel" gegen den ihm am 13. November 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2008 unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Er macht geltend, dem Senatsbeschluss lägen objektiv falsche Tatsachen zugrunde.

II.

2

Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat auf der Grundlage des Inhalts der ihm vorliegenden Akte entschieden und bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Soweit der Antragsteller die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG a.F.

Ernemann
Schäfer
Fetzer
Wüllrich
Braeuer

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