Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 2 StR 566/10
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 15.12.2010 - 2 StR 566/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. Dezember 2010
gemäß § 206a Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Angeklagte nach Einlegung der Revision verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108, 113 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 32).
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.