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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 2 StR 566/10
Kostenentscheidung bei Einstellung eines Verfahrens durch Tod eines Angeklagten nach Einlegung der Revision und fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30357
Aktenzeichen: 2 StR 566/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.12.2010 - 2 StR 566/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. Dezember 2010
gemäß § 206a Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Angeklagte nach Einlegung der Revision verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108, 113 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 32).

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott

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