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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 1 StR 512/10
Zurückweisung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30276
Aktenzeichen: 1 StR 512/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 19.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Zu 1. und 2.: Steuerhinterziehung u.a.
zu 3.: Beihilfe zur Untreue

BGH, 15.12.2010 - 1 StR 512/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2010 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Es kann offen bleiben, ob das Landgericht betreffend den Angeklagten B. in den festgestellten Fällen 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 das Regelbeispiel des § 349 Abs. 2 StPOB zutreffend bejaht hat. Denn es hat den Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den genannten Fällen aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände jedenfalls deshalb zu Recht angewendet, weil der Angeklagte B. jeweils gewerbsmäßig gehandelt und damit das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StGB verwirklicht hat und im Übrigen angesichts der auf mehrere Jahre und das Erlangen erheblicher

Vorteile angelegten Unrechtsvereinbarung die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nahe gelegen hätte.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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