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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: Xa ZB 12/09
Zuständigkeit des Amtsgerichts für eine gegen eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht mit Niederlassung in Frankfurt am Main gerichtete Klage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29817
Aktenzeichen: Xa ZB 12/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 14.07.2009 - AZ: 31 C 307/09-44

LG Frankfurt am Main - 07.10.2009 - AZ: 2/15 S 155/09

BGH, 09.12.2010 - Xa ZB 12/09

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Nichtbeförderung aus Art. 7, 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend.

2

Nach der Klageschrift richtete sich die Klage gegen "A. , vertreten durch Herrn W. R. ". In der Klageschrift wurde dazu ausgeführt, bei der Beklagten handele es sich um eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht, die in Frankfurt am Main eine Niederlassung unterhalte. Hieraus ergebe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Das Landgericht hat die bei ihm eingelegte Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht für die Entscheidung zuständig sei. Die Zuständigkeit des Landgerichts könne nicht damit begründet werden, dass der Gerichtsstand in erster Instanz unangegriffen geblieben sei. Die diesbezügliche Rechtsprechung betreffe nur Fälle, in denen eine Partei an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werde. Dies greift der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde an.

5

II.

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Zulassungsgründe vorliegt.

6

1.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene allgemeine Gerichtsstand einer Partei bei der Prüfung zugrunde zu legen ist, ob die Berufung beim Landgericht einzulegen ist. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende Partei habe ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Inland, und wenn der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, er wolle nicht bestreiten, dass ein Wohnsitz oder Sitz im Inland besteht und deshalb die betreffende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (Beschluss vom 19. September 2006 - X ZB 31/05, IPRspr 2006, Nr. 159, 341, Rn. 11, 13). Hieran hält der Senat fest. Die Rechtssache hat danach keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich.

7

2.

Das Landgericht hat zur Zuständigkeit im Übrigen richtig entschieden. Der Kläger hat die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht dargelegt, er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts daraus ergebe, dass die Beklagte eine Niederlassung in Frankfurt am Main habe. Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers vor dem Amtsgericht können Angaben zu dem einen allgemeinen Gerichtsstand begründenden Sitz der Beklagten nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die angegebene Anschrift der Beklagten diejenige einer Niederlassung in Deutschland sei. Unter diesen Umständen kann auch der Einlassung der Beklagten vor dem Amtsgericht nichts zu ihrem Sitz entnommen werden, insbesondere nicht, dass ein Sitz in Frankfurt am Main nicht bestritten werde. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe sich die Behauptung, die Beklagte habe einen Sitz in Deutschland zu eigen gemacht, so dass jedenfalls vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland gehabt habe.

8

Damit begründet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster

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