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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: IX ZA 18/10
Grundsatzbedeutung der Frage über die Verpflichtung eines Steuerberaters der Hinzuziehung eines Anwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29853
Aktenzeichen: IX ZA 18/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 25.06.2009 - AZ: 1 O 187/08

OLG Düsseldorf - 09.03.2010 - AZ: I-23 U 113/09

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

GuT 2012, 77

BGH, 09.12.2010 - IX ZA 18/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 9. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3

Entgegen der Ansicht des Antragstellers weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, ob ein Steuerberater verpflichtet ist, seinem Mandanten die Hinzuziehung eines Anwalts zu empfehlen, lässt sich nicht allgemein gültig beantworten, sondern ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 242/02, WM 2004, 2034, 2036 [BGH 12.02.2004 - IX ZR 246/02]). Die geltend gemachte Divergenz zu den Entscheidungen OLG Karlsruhe ZIP 2007, 2319 [OLG Karlsruhe 25.05.2007 - 1 U 122/06] (aufgehoben durch BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 238/07, HFR 2010, 661) und OLG Köln VersR 2006, 87 besteht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß ist nicht ersichtlich.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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