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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: 4 StR 574/10
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30278
Aktenzeichen: 4 StR 574/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 17.05.2010

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 09.12.2010 - 4 StR 574/10

Redaktioneller Leitsatz:

Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages; dazu gehört auch ein ausreichender Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist ausschließen könnten.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 2010
gemäß §§ 46 Abs. 1 und 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Mai 2010, das in seiner Gegenwart verkündet wurde, wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt; ferner wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn vorbehalten und eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 20. Mai 2010 datierten, am 30. August 2010 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.

2

Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung und zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Nach § 45 Abs. 2 StPO bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Mögen zwar dem Angeklagten, der noch am Tag der Urteilsverkündung in die JVA Bützow zurückverlegt wurde, keine Postwertzeichen und kein Telefax zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden haben, so ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen, weshalb er nicht über seinen Verteidiger Revision einlegen konnte oder die Vorführung zum Amtsgericht des Verwahrungsortes (§ 299 StPO) beantragt hat.

Zudem ist nicht dargetan, wann das Hindernis zur Einlegung der Revision weggefallen ist, denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Mag zwar das Schreiben des Angeklagten auf den 20. Mai 2010 datieren, so wurde es ausweislich des Poststempels (vgl. dazu SA Bd. XXVIII Bl. 58) jedenfalls erst im August 2010 (das genaue Datum -vermutlich der 29.08.2010 -ist nur schwer erkennbar) bei der Post aufgegeben und ging am 30. August 2010 beim Landgericht Stralsund ein. Es ist nicht ersichtlich, was den Angeklagten hinderte, das Schreiben erst nach mehr als drei Monaten abzusenden. Ein entsprechender Sachvortrag hätte sich dem Angeklagten schon deshalb aufdrängen müssen, weil er in der Hauptverhandlung am 21. Juli 2010 gegen D. u.a. seitens des Gerichts auf die Rechtskraft seines Urteils hingewiesen wurde und er erklärte, dass er dies wisse (vgl. dazu Vermerk vom 06. September 2010, SA Bd. XXVIII Bl. 61). Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig."

3

Dem tritt der Senat bei.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender

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