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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.2010, Az.: 3 StR 407/10
Vorwegvollzug eines Teils einer zeitigen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31916
Aktenzeichen: 3 StR 407/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 20.05.2010

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a.

BGH, 09.12.2010 - 3 StR 407/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Revision (hier: der Staatsanwaltschaft) kann auf den Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel beschränkt werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof von Lienen,
Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Mayer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Gruppenleiter ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Mai 2010 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in 36 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Anordnung des Vorwegvollzugs von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam auf den Ausspruch über den Vorwegvollzug beschränkte Rechtsmittel (hierzu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48) bleibt ohne Erfolg.

2

Zum jetzigen Zeitpunkt wäre der Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe auch für die bei zutreffender Berechnung sich ergebende Dauer von neun Monaten erledigt. Der Angeklagte ist deshalb unverzüglich in den Maßregelvollzug zu überführen. Bei dieser Sachlage bedarf es weder der Abänderung noch der Aufhebung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom 10. März 2009 - 5 StR 56/09, NStZ-RR 2009, 234).

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

Von Rechts wegen

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