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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2010, Az.: 2 StR 567/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29567
Aktenzeichen: 2 StR 567/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 16.07.2010

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u. a.

BGH, 08.12.2010 - 2 StR 567/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - der freigesprochene Mitangeklagte D. das Geld aus der Geldbörse des Opfers im Zusammenwirken mit dem Angeklagten S. oder zumindest mit dessen Billigung weggenommen hätte, hätte sich der Angeklagte S. eines - dann mittäterschaftlich begangenen - besonders schweren Raubes schuldig gemacht.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Ott

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