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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2010, Az.: KZR 21/09
Grundsätzliche Bedeutung der Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB für eine Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29312
Aktenzeichen: KZR 21/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 16.05.2008 - AZ: 7 KFH O 52/08

OLG Saarbrücken - 06.05.2009 - AZ: 1 U (Kart.) 262/08-3-

BGH, 07.12.2010 - KZR 21/09

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Dezember 2010
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann,
die Richter Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB müsse innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden, ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 20 [BGH 20.07.2010 - EnZR 23/09] - Stromnetznutzungsentgelt IV). Dies kann aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die geltend gemachten Ansprüche verwirkt, seine Entscheidung eigenständig trägt. Insoweit hat die Klägerin einen zulassungsrelevanten Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundegelegt. Die von der Klägerin behauptete unzureichende Würdigung des unterbreiteten Tatsachenstoffs in den Vorinstanzen (Verstoß gegen § 286 ZPO) ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 54.400 €.

Tolksdorf
Bergmann
Strohn
Grüneberg
Löffler

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