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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2010, Az.: IX ZB 220/09
Nachträgliche Unterrichtung des Treuhänders und des Insolvenzgerichts und Abführung des pfändbaren Teils von durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus erlangten Bezüge bei bereits aufgedecktem Verstoß der Obliegenheitsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29566
Aktenzeichen: IX ZB 220/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Celle - 09.07.2009 - AZ: 29 IN 155/05

LG Lüneburg - 07.09.2009 - AZ: 3 T 81/09

Fundstelle:

InsbürO 2011, 193

BGH, 02.12.2010 - IX ZB 220/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape und Grupp und
die Richterin Möhring
am 2. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. September 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Obliegenheit des Schuldners, einen Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 InsO), auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus dem Zustand der Arbeitslosigkeit heraus umfasst (BGH, Beschl. v. 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, ZInsO 2010, 685 Rn. 6). Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann durch eine nachträgliche Unterrichtung des Treuhänders und des Insolvenzgerichts und durch Abführung des pfändbaren Teils der Bezüge nicht mehr geheilt werden, wenn der Verstoß bereits aufgedeckt und ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, aaO m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht beachtet.

3

Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verursachte die Obliegenheitsverletzung eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), weil die ersten Bezüge aus der neu aufgenommenen Tätigkeit nicht bei ihrer Fälligkeit aufgrund der Abtretungserklärung vom Treuhänder eingezogen werden konnten, sondern dem Schuldner ausbezahlt wurden. Die nachträgliche Weiterleitung der Bezüge an den Treuhänder ändert daran nichts.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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