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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2010, Az.: IX ZB 110/10
Antragsstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29612
Aktenzeichen: IX ZB 110/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Arnsberg - 07.11.2009 - AZ: 10 IK 172/06

LG Arnsberg - 12.04.2010 - AZ: 6 T 53/10

Rechtsgrundlage:

§ 290 Abs. 1 InsO

BGH, 02.12.2010 - IX ZB 110/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 2. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 12. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.

2

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig. Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt und begründet werden. Das Nachschieben einer Begründung nach Fristablauf ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 226/06 Rn. 2 m.w.N.).

3

Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass der von ihm für begründet angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer Unfallrente von der weiteren Beteiligten nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht worden ist. Die Frist wurde bis zum 29. September 2008 gesetzt. Innerhalb dieser Frist hat die weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders lediglich die Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Vorlage aktueller Gehaltsabrechnungen beantragt. Zur Nichtangabe von Renteneinkünften fehlt näherer Sachverhalt und die Glaubhaftmachung des entsprechenden Vorbringens. Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird in dem Versagungsantrag nichts ausgeführt.

4

Der Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem fristgerecht und vom Insolvenzgericht für gerechtfertigt gehaltenen Versagungsantrag der fehlenden Vorlage aktueller Gehaltsabrechnungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner zuzuordnendes Fehlverhalten vorliegt. Eine Befassung mit diesem Versagungsgrund ist nachzuholen.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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