Beschl. v. 30.11.2010, Az.: 4 StR 559/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 10.08.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßige Hehlerei
BGH, 30.11.2010 - 4 StR 559/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. November 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer wurde dem Beschwerdeführer mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht nur unzulässig, sondern (auch deshalb) unbegründet, weil das Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.