Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2010, Az.: 4 StR 559/10
Begründetheit der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28681
Aktenzeichen: 4 StR 559/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 10.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei

BGH, 30.11.2010 - 4 StR 559/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. November 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer wurde dem Beschwerdeführer mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht nur unzulässig, sondern (auch deshalb) unbegründet, weil das Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.