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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: III ZR 85/09
Zulassung einer Rechtssache zur Revision trotz fehlender grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27977
Aktenzeichen: III ZR 85/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.02.2008 - AZ: 35 O 8779/07

OLG München - 24.02.2009 - AZ: 5 U 2365/08

BGH, 24.11.2010 - III ZR 85/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2009 - 5 U 2365/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 29.464 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

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