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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: 2 StR 448/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und der Revisionsbegründungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29137
Aktenzeichen: 2 StR 448/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 27.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 346 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 24.11.2010 - 2 StR 448/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. November 2010
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Antragsgemäß war dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

2

Der Zeitpunkt des Wegfalls des ersten Hindernisses ist mit dem Zugangsdatum des Beschlusses gemäß § 346 Abs. 1 StPO hinreichend vorgetragen. Die Versäumnisse der Kanzlei seines Verteidigers sind dem Angeklagten nicht zuzurechnen.

3

2.

Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott

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