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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2010, Az.: 5 StR 466/10
Erneute Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29825
Aktenzeichen: 5 StR 466/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 23.11.2010 - 5 StR 466/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin P. , ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Hamburg zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag war abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt (§ 114 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03; NStZ-RR 2009, 190). Auch wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf erforderlich, verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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