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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2010, Az.: 5 StR 444/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29859
Aktenzeichen: 5 StR 444/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 23.11.2010 - 5 StR 444/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 2009 mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 18. August 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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