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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2010, Az.: AnwZ (B) 12/10
Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient und Prozesskostenhilfegesuch i.R.e. Verfahrens zur Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30385
Aktenzeichen: AnwZ (B) 12/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 26.10.2009 - AZ: 1 AGH 12/08

nachgehend:

BGH - 22.11.2010 - AZ: AnwZ (B) 12/10

BGH - 22.11.2010 - AZ: AnwZ (B) 12/10

BGH - 04.05.2011 - AZ: AnwZ (B) 12/10

BGH - 17.08.2011 - AZ: AnwZ (B) 12/10

Rechtsgrundlagen:

§ 48 VwVfG

§ 66 ZPO

Verfahrensgegenstand:

Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Antrag auf Zulassung als Nebenintervenienten und Prozesskostenhilfegesuch

BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10

Redaktioneller Leitsatz:

In Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung kommt eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO nicht in Betracht.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann,
die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer,
den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 22. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Von den Antragstellern 2 bis 14 werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller zu 1 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück.

2

Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller zu 1 Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48 VwVfG beantragt.

3

Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Antragsteller zu 2, 3 und 7 beantragen die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller 4, 5, 6, 8 bis 14 suchen um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention nach.

II.

4

Dem Begehren der Antragsteller zu 2, 3 und 7, als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO ist in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 - AnwZ (B) 102/05, [...] Rn. 3 f. m.w.N.). Aus den gleichen Gründen ist dem Begehren der Antragsteller zu 4, 5, 6, 8 bis 14 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention kein Erfolg beschieden (§ 114 ZPO).

Ernemann
Lohmann
Fetzer
Frey
Hauger

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