Beschl. v. 16.11.2010, Az.: 4 StR 469/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 14.06.2010
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 16.11.2010 - 4 StR 469/10
Redaktioneller Leitsatz:
Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2010
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen schuldig ist,
- b)
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, davon in vier Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, und wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Strafkammer hat bei den Taten II. 3. bis 6. der Urteilsgründe jeweils § 176 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung angewandt und besonders schwere Fälle gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bejaht. Da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 260 Rn. 25 m.w.N.), ändert der Senat den Schuldspruch.
2.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht für die verschiedenen an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilungen des Angeklagten zu Geldstrafen keine Feststellungen zu dem jeweiligen Vollstreckungsstand getroffen hat. Dies hat zur Folge, dass revisionsrechtlich nicht geprüft werden kann, ob der Tatrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe die zwingende Vorschrift des § 55 StGB beachtet hat. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben wird. Dieser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
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