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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2010, Az.: 1 StR 571/10
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27419
Aktenzeichen: 1 StR 571/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aschaffenburg - 23.06.2010

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 16.11.2010 - 1 StR 571/10

Redaktioneller Leitsatz:

In Frankreich erlittene Freiheitsentziehung ist grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 23. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger

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