Beschl. v. 15.11.2010, Az.: AnwZ (B) 16/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Niedersachsen - 18.01.2010 - AZ: AGH 6/09 (II 5)
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 15.11.2010 - AnwZ (B) 16/10
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterin Roggenbuck,
den Richter Dr. Schäfer sowie
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, [...] Tz. 1 m.w.N.).
Tolksdorf
Roggenbuck
Schäfer
Frey
Hauger
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