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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2010, Az.: AnwZ (B) 16/10
Festsetzung eines Gegenstandswertes für ein Beschwerdeverfahren bzgl. des Widerrufs der Zulasssung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29239
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Niedersachsen - 18.01.2010 - AZ: AGH 6/09 (II 5)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 15.11.2010 - AnwZ (B) 16/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterin Roggenbuck,
den Richter Dr. Schäfer sowie
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, [...] Tz. 1 m.w.N.).

Tolksdorf
Roggenbuck
Schäfer
Frey
Hauger

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