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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: VI ZB 75/09
Zulässigkeit einer Berufung bei falscher Adressierung der Berufungsschrift an ein Landgericht statt an ein Oberlandesgericht durch eine stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27733
Aktenzeichen: VI ZB 75/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rastatt - 26.06.2009 - AZ: 2 C 57/08

OLG Karlsruhe - 08.10.2009 - AZ: 1 U 182/09

Fundstellen:

JurBüro 2011, 280

SVR 2011, 157-158

BGH, 09.11.2010 - VI ZB 75/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig ist gemäß §§ 522 I S. 4, 574 I S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 II Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt und der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 I GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.

  2. 2.

    Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, wenn die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten der Partei beruht, das diese sich nach § 85 II ZPO zurechnen lassen muss. Dass der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung nicht berührt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

  3. 3.

    Erkennt ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter einer Partei am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dass die Berufung statt zum Landgericht zum Oberlandesgericht hätte eingelegt werden müssen, dann trifft ihn ein Verschulden, wenn er einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Berufungsbegründung an das Landgericht und nicht an das zuständige Oberlandesgericht richtet, und zwar ggf. zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsfrist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.408,99 EUR

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18. August 2007 in Anspruch, in dessen Folge ihr Ehemann verstarb. Mit Urteil vom 26. Juni 2009, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 13. Juli 2009, hat das Amtsgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit einem an das Landgericht gerichteten anwaltlichen Schriftsatz vom 10. August 2009, dort eingegangen am 11. August 2009, Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 28. August 2009 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten zu 2 in Frankreich gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. für die Verhandlung# und Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht zuständig sei. Unter dem 14. September 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor dem Landgericht einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und am 15. September 2009 den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts zugestellt erhalten.

2

Am 21. September 2009 haben die Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Glaubhaftmachung haben sie eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, wonach ihr Prozessbevollmächtigter am 10. August 2009 eine an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsmittelschrift diktiert habe, die wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Büroleiterin P. von der Rechtsanwaltsfachangestellten J. bearbeitet worden sei. Diese habe beim Schreiben nicht genau auf den Adressaten geachtet und - da das anzufechtende Urteil vom Amtsgericht stammte - die im Computer vorgespeicherte Adresse des Landgerichts aufgerufen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei die irrtümliche Adressierung an das Landgericht aufgefallen, nachdem er die Berufungsschrift bereits auf der zweiten Seite unterzeichnet gehabt habe. Er habe die Mitarbeiterin J. daraufhin auf den Fehler aufmerksam gemacht und sie mündlich angewiesen, vor der Fristenkontrolle und dem Postauslauf das Adressfeld dahingehend zu korrigieren, dass der Schriftsatz an das Oberlandesgericht zu richten sei, die erste Seite also nochmals ausgefertigt und ausgedruckt werden müsse. Dies habe die Fachangestellte J., die sich in der Vergangenheit als äußerst zuverlässig und ordentlich erwiesen habe, aber vergessen, so dass der Schriftsatz in unveränderter Form in den Postausgang gelangt sei. Das Versehen sei erst am 14. September 2009 im Zusammenhang mit der Abfassung des Fristverlängerungsantrags von der Büroleiterin P. entdeckt worden.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter normalen Bedingungen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass eine von ihm erteilte Einzelanweisung von einer seit 2002 bei ihm stets zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten ordnungsgemäß ausgeführt werden würde. Im zu entscheidenden Fall hätten jedoch besondere Umstände vorgelegen, nachdem die Rechtsanwaltsfachangestellte J. für den Beklagtenvertreter erkennbar bei der Umsetzung des Diktats die erforderliche Sorgfalt habe vermissen lassen, er aber gleichwohl die unrichtig adressierte Rechtsmittelschrift unterzeichnet habe. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Mehrbelastung der Kanzleiangestellten J. durch Vertretung der urlaubsabwesenden Büroleiterin P. sei die alleinige Erteilung einer mündlichen Einzelanweisung gegenüber der Mitarbeiterin J. nicht mehr sorgfaltsgerecht gewesen; vielmehr hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zusätzlich das Adressfeld des Schriftsatzes handschriftlich korrigieren müssen.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Der von den Beklagten geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagten nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

5

1.

Die zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags von den Beklagten gegebene Schilderung der Abläufe in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten ist bereits in sich unschlüssig. Aus welchem Grunde der Prozessbevollmächtigte am 14. September 2009, nachdem er an diesem Tag die Fehladressierung der Berufungsschrift entdeckt haben will, gleichwohl einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor dem bekanntermaßen unzuständigen Landgericht stellte, gegenüber dem zuständigen Oberlandesgericht aber erst nach Erhalt des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Landgerichts tätig wurde, ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beklagten auch nicht näher erläutert.

6

2.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst unter Zugrundelegung dieser Darstellung bei pflichtgemäßem Verhalten jedenfalls die am 14. September 2009 ablaufende Berufungsbegründungsfrist hätte wahren können.

7

Die Versäumung der Begründungsfrist beruht auf einem Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Dass der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung nicht berührt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76, VersR 1977, 137, 138; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573; vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81, VersR 1981, 1032 f.; vom 22. April 1986 - VI ZB 3/86, VersR 1986, 892, 893 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88, VersR 1989, 529).

8

Nach Entdecken des Versehens am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist wäre es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, am selben Tag einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, ggf. verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist, beim zuständigen Oberlandesgericht zu stellen. Einem solchen Antrag, begründet wie der an das Landgericht gerichtete Fristverlängerungsantrag vom 14. September 2009, wäre voraussichtlich stattgegeben worden, so dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist unschwer hätte einhalten können. Dieser Möglichkeit hat er sich durch sein Zuwarten bis zum 21. September 2009 ohne nachvollziehbaren Grund begeben, wobei den Beklagten das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 233 ZPO im Ergebnis zu Recht verneint; eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug liegt hierin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.

9

3.

Da die Wiedereinsetzung mithin jedenfalls im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen ist und sich die Verwerfung der Berufung als unzulässig bereits aufgrund der Versäumung dieser Frist als richtig erweist (§ 522 Abs. 1 ZPO), kann das Begehren der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht mehr zum Erfolg ihres Rechtsmittels führen und ist daher gegenstandslos.

10

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr

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