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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 5 StR 439/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29573
Aktenzeichen: 5 StR 439/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.06.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauchs eines Kindes u. a.

BGH, 09.11.2010 - 5 StR 439/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vor dem Hintergrund der auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum und zur Intensität der jahrelangen gleichförmigen Missbrauchstaten nimmt der Senat auch die vom Landgericht getroffenen Mindestfeststellungen zur Gesamtzahl der Taten hin, wenngleich sich in diesem Zusammenhang eine sorgfältigere und präzisere Würdigung empfohlen hätte (vgl. BGHSt 42, 107, 109 ff. m.w.N.), die freilich hier den Gesamtstrafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst hätte.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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