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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 4 StR 537/10
Begründetheit einer Revision bei fehlendem Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28504
Aktenzeichen: 4 StR 537/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 13.07.2010

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 09.11.2010 - 4 StR 537/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts, dass dem Revisionsvorbringen jedenfalls keine Umstände zu entnehmen sind, die das negative Ergebnis der Beruhensprüfung des Senats in Frage stellen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender

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