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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2010, Az.: 3 StR 391/10
Begründetheit einer Revision bzgl. einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28578
Aktenzeichen: 3 StR 391/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 26.05.2010

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 09.11.2010 - 3 StR 391/10

Redaktioneller Leitsatz:

Mit Inkrafttreten des 43. StrÄndG zum 1. September 2009 (BGBl. I 2288) ist eine erstmals in der Hauptverhandlung geleistete Aufklärungshilfe präkludiert.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens erforderliche Eigennützigkeit den Urteilsgründen auch deshalb noch hinreichend zu entnehmen ist, weil das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung zu Gunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt hat, dass dieser "nach seinen Angaben aus Geldnot gehandelt" habe. Die sich hieraus ergebende Gewinnerzielungsabsicht trägt den Schuldspruch auch dann, wenn die Betäubungsmittelverkäufe für einen nicht ermittelten Hintermann erfolgten.

3

Ferner gibt die Tatsache, dass das Landgericht wegen Angaben des Angeklagten "in der Hauptverhandlung" die "Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB" erwogen hat, Anlass zu dem Hinweis, dass mit Inkrafttreten des 43. StrÄndG zum 1. September 2009 (BGBl. I 2288) eine erstmals in der Hauptverhandlung geleistete Aufklärungshilfe präkludiert ist (§ 31 Satz 2 BtMG nF, § 46a Abs. 3 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523) und dass eine - hier im Ergebnis zu recht verneinte - Milderung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wäre (§ 31 Satz 1 BtMG nF).

Becker
Pfister
von Lienen
Sost
Scheible
Hubert

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