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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: BLw 8/10
Nichtlandwirtschaftliche Nutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz einer Unzulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nach § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28634
Aktenzeichen: BLw 8/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Erfurt - 16.09.2009 - AZ: Lw 16/08

OLG Jena - 20.05.2010 - AZ: Lw U 3/10

nachgehend:

BGH - 24.02.2011 - AZ: BLw 8/10

Rechtsgrundlagen:

§ 9 Abs. 6 GrdstVG

Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGGRG

§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 LwVG

Fundstelle:

GuT 2011, 80-81

BGH, 04.11.2010 - BLw 8/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 4. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 14.613,50 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gekauft hat, wendet sich gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Ihren Antrag vom 14. August 2009 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) und ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Erteilung der Genehmigung unter Aufhebung des Bescheids über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts weiter.

II.

2

1.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen.

3

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/02, NL-BzAR 2004, 192, 193).

4

2.

Daran fehlt es bei allen drei von der Rechtsbeschwerde benannten Vergleichsentscheidungen.

5

a)

Der zitierte Beschluss des Senats (vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 [BGH 28.04.2006 - BLw 32/05] Rn. 25) betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage wie der angegriffene Beschluss. In der Vergleichsentscheidung ging es um die Reich-weite des Versagungsgrunds in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG, wenn der Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks zwar nicht Landwirt ist, aber die Übernahme einer Landwirtschaft beabsichtigt.

6

In der angegriffenen Entscheidung geht es demgegenüber um die Voraussetzungen des in § 9 Abs. 6 GrdstVG bestimmten Ausnahmetatbestands für die Erteilung der Genehmigung des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grundstücks wegen einer volkswirtschaftlichen Belangen entsprechenden, nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks durch den Käufer. Die von dem Beschwerdegericht entschiedene Rechtsfrage, dass von einer solchen Nutzung nach § 9 Abs. 6 GrdstVG so lange nicht ausgegangen werden könne, wie die vom Käufer beabsichtigte Nutzung (hier die Errichtung einer Windkraftanlage) aus den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Gründen unzulässig sei, stellte sich in der Vergleichsentscheidung des Senats nicht.

7

b)

Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW-RR 2010, 742 ff. [OLG Oldenburg 02.07.2009 - 10 W 2/09][OLG Oldenburg 02.07.2009 - 10 W 2/09] = RdL 2009, 329 ff.) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr diese Entscheidung zitiert und wie dieses ausgeführt, dass der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens nicht vorliegt, wenn der Erwerber das Grundstück für ein Projekt benötigt, dass der Realisierung volkswirtschaftlicher Belange im Sinne von § 9 Abs. 6 GrdstVG dient.

8

c)

Schließlich liegt auch keine Divergenz zu dem von der Rechtsbeschwerde als Vergleichsentscheidung benannten Beschluss des Senats (vom 17. Dezember 1964 - V BLw 10/64, NJW 1965, 815, 816) vor. Dies ergibt sich im Grunde schon aus dem Vorwurf der Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssätze unerörtert und unberücksichtigt gelassen habe. Daraus könnte sich allenfalls ein Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, aber keine die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz in den die jeweiligen Entscheidungen tragenden Rechtssätzen ergeben.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO.

Krüger
Lemke
Czub

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