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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: Xa ZR 81/09
Streitwertbemessung für einen Antrag auf Herausgabe einer Vollmachtsurkunde bei tatsächlichem Gewahrsam der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26897
Aktenzeichen: Xa ZR 81/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 16.03.2006 - AZ: 2/23 O 218/04

OLG Frankfurt am Main - 30.06.2009 - AZ: 3 U 100/06

nachgehend:

BGH - 16.12.2010 - AZ: Xa ZR 81/09

BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 81/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, das durch den Tod des früheren Klägers beendet wurde, dessen alleinige Erbin die frühere Beklagte ist, hat die Erinnerungsführerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 173.768,07 Euro festgesetzt.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist zulässig, aber unbegründet.

2

Der Senat hält den vom Kostenbeamten zu Grunde gelegten Streitwert von 173.768,07 Euro, von dem auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, für angemessen und hat deshalb gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine entsprechende Festsetzung getroffen.

3

Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist der von den Vorinstanzen für den Antrag auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde angesetzte Teilbetrag von 56.000 Euro im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht angemessen. Dass die Vollmachtsurkunde bei Klageerhebung bereits im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Herausgabe erfolgte nach dem Vortrag der Erinnerungsführerin nur zu Sicherungszwecken und hatte deshalb keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vollmacht.

4

Ob der auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallende Kostenanteil von der früheren Beklagten oder vom früheren Kläger zu tragen gewesen wäre, ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich. Die Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, das durch den Tod des früheren Klägers beendet wurde, dessen alleinige Erbin ausweislich des vorgelegten Erbscheins die frühere Beklagte ist, hat die Erinnerungsführerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG schon deshalb zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat.

5

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster

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