Beschl. v. 28.10.2010, Az.: III ZR 282/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mainz - 21.01.2009 - AZ: 4 O 307/07
OLG Koblenz - 28.10.2009 - AZ: 1 U 237/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.10.2010 - III ZR 282/09
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Hierbei war die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
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