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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: III ZA 11/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26284
Aktenzeichen: III ZA 11/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 06.09.2010 - AZ: 34 O 363/10

OLG München - 27.09.2010 - AZ: 28 W 2112/10

BGH, 28.10.2010 - III ZA 11/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2010 - 28 W 2112/10 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch, worauf bereits die Rechtspflegerin des Senats zutreffend hingewiesen hat, aus den folgenden Gründen keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Schlick
Herrmann

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