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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2010, Az.: 5 StR 263/10
Anspruch auf Aufhebung eines Haftbefehls nach Einstellung des Strafverfahrens gem. § 206a Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27434
Aktenzeichen: 5 StR 263/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Untreue

BGH, 28.10.2010 - 5 StR 263/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 wird aufgehoben.

Gründe

1

Mit heutigem Beschluss hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 war daher aufzuheben (§ 126 Abs. 3 StPO).

Brause
Raum
Schaal
Schneider
Bellay

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