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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: IX ZR 250/09
Erfordernis für die Annahme einer willkürlichen Rechtsanwendung als Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27556
Aktenzeichen: IX ZR 250/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 18.12.2008 - AZ: 4 O 6/06

OLG Frankfurt am Main - 22.07.2009 - AZ: 17 U 5/09

nachgehend:

BGH - 23.03.2011 - AZ: IX ZR 250/09

BGH, 27.10.2010 - IX ZR 250/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 27. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 122.472,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Der von der Beschwerde im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) allein gerügte Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

2

Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721 [BVerfG 29.02.2008 - 1 BvR 371/07]; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, [...] Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88]; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, [...] Rn. 4).

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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