Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 StR 454/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 22.03.2010
Verfahrensgegenstand:
Versuchte besonders schwere Erpressung u.a.
BGH, 27.10.2010 - 2 StR 454/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Oktober 2010
gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 gewährt. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist gegenstandslos.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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