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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: 2 ARs 346/10; 2 AR 208/10
Verbindung zweier bei verschiedenen Amtsgerichten anhängiger Verfahren zu einem beim Landgericht rechtshängigen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27631
Aktenzeichen: 2 ARs 346/10; 2 AR 208/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aachen - 611 Js - 34 Ls 99/10 - 183/08

AG Paderborn - 331 Js - 20 Ls 83/10 - 152/08

LG Essen - 22 Js - 52 KLs 19/10 - 259/09

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 27.10.2010 - 2 ARs 346/10; 2 AR 208/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht Aachen anhängige Verfahren 611 Js - 34 Ls 99/10 - 183/08 sowie die beim Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn rechtshängigen Verfahren 331 Js - 20 Ls 83/10 - 152/08 und 331 Js - 20 Ls 84/10 - 272/08 werden zu dem beim Landgericht Essen rechtshängigen Verfahren 22 Js - 52 KLs 19/10 - 259/09 verbunden.

Gründe

1

Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2010 sachdienlich.

2

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Gerichte einem Oberlandesgerichtsbezirk zugehören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2001, 2 ARs 213/01 - BeckRS 2001, 30199282).

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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