Beschl. v. 19.10.2010, Az.: 1 StR 401/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 04.12.2009
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch von Kindern
BGH, 19.10.2010 - 1 StR 401/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2010
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 2.
Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. und V. werden aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 13. August 2010 zutreffend dargelegten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diese Rechtsmittel hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO), wenn mit ihnen mit der Sachrüge der die jeweilige Nebenklägerin betreffende Teilfreispruch angefochten worden wäre.
- 3.
Die Nebenklägerinnen P. und V. haben die dem Angeklagten durch ihre Rechtsmittel im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Jäger
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