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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2010, Az.: AnwZ (B) 47/10
Maßgebliche Beweisanzeichen zur Beurteilung eines zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung berechtigenden Vermögensverfalls bei einem Rechtsanwalt; Darlegungslast und Beweislast über die Beseitigung eines Vermögensverfalls als Grund für eine erneute Zulassung zum Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27974
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 24.02.2010 - AZ: I AGH 3/09

Rechtsgrundlagen:

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

§ 36a Abs. 2 BRAO a.F.

§ 215 Abs. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 47/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Schäfer sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 5. November 1974 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Am 10. Dezember 2008 beschloss die zuständige Abteilung des Vorstands der Antragsgegnerin, die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Hierüber erteilte die Abteilungsvorsitzende dem Antragsteller am 29. Dezember 2008 einen entsprechenden Bescheid. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

2

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

3

1.

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller wirksam zugestellt worden. Anders als der Antragsteller meint, war ihm nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO a.F., § 16 Abs. 2 FGG a.F. und §§ 315 Abs. 3, 317 Abs. 4 ZPO analog eine durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen. Das ist, wie die zurückgesandte Ausfertigung belegt, geschehen.

4

2.

Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht verpflichtet, sich zunächst mit dem parallelen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufsbescheids nach § 215 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO a.F. (dazu Senat, Beschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, [...]) zu befassen. Er durfte auch unmittelbar in eine Überprüfung des Widerrufsbescheids selbst eintreten und über dessen Rechtmäßigkeit entscheiden.

5

3.

Der Widerrufsbescheid ist (formell und materiell) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

6

a)

Die Einwände des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids sind unbegründet.

7

aa)

Die Antragsgegnerin ist, was dem Antragsteller entgangen ist, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. für den Erlass des Widerrufsbescheids zuständig.

8

bb)

Der Bescheid ist dem Antragsteller, wie in entsprechender Anwendung von § 41 VwVfG (heute: nach § 32 BRAO i.V.m. § 41 VwVfG) geboten, schriftlich bekannt gemacht worden. Zu seiner ordnungsgemäßen Bekanntmachung musste er, anders als der Antragsteller offenbar meint, nicht von allen Mitgliedern der für die Entscheidung über den Widerruf zuständigen Abteilung des Vorstands der Antragsgegnerin unterzeichnet sein. Diese haben zwar mit dem Beschluss der Abteilung vom 10. Dezember 2008 an der internen Willensbildung der Abteilung mitgewirkt. Der dem betroffenen Rechtsanwalt auf Grund des Beschlusses zu erteilende Widerrufsbescheid ist Teil von dessen Ausführung, die nach § 77 Abs. 2 und 5 i.V.m. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BRAO der Abteilungsvorsitzenden obliegt, die den Bescheid deshalb zu Recht und wirksam allein unterzeichnet hat.

9

b)

Auch in der Sache ist der Bescheid nicht zu beanstanden.

10

aa)

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).

11

bb)

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

12

(1)

Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben:

1.Be. Wasserbetriebe wegen7.774,14 EUR,
2.Be. Bank wegen11.778,30 EUR,
3.B. AG wegen440.000,00 EUR,
4.L. wegen941.867,88 EUR,
5.H. wegen382,73 EUR,
6.R. M. wegen26.300,00 EUR,
7.Justizkasse wegen16.000,00 EUR,
8.Vermieter Be. Straße wegen17.000,00 EUR.
13

Außerdem erhob eine Firma G. eine Forderung von 9.336,14 EUR gegen ihn. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus seinen laufenden Einkünften war der Antragsteller nicht in der Lage. Er hatte allerdings geltend gemacht, er habe verwertbares Vermögen (Geldanlage, Lebensversicherungen), das er zur Tilgung eines Teils seiner Verbindlichkeiten einsetzen wolle. Die Forderungen der B. AG seien durch ein Grundstück gesichert. Bei der L. bemühe er sich um eine Regelung. Bei Erlass des Widerrufsbescheids war dem Antragsteller aber weder eine Rückführung seiner Schulden gelungen, noch hatte er mit den Gläubigern B. und L. eine Regelung erreicht, die ihn wieder in die Lage versetzt hätte, geordnet zu wirtschaften. Seine Vermögensverhältnisse waren deshalb nicht mehr geordnet. Das zeigt sich auch darin, dass er das Mandatsverhältnis zu seiner Mandantin M. nutzte, um sich von ihr Darlehen gewähren zu lassen. Es war nicht zu erkennen, ob und wie es dem Antragsteller gelingen könnte, seine Vermögensverhältnisse wieder nachhaltig zu ordnen.

14

(2)

Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschluss vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, [...]). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht zutraf, sind nicht ersichtlich.

15

cc)

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.

16

(1)

Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen ist (Senat, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls.] = [...] Rn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2010 - AnwZ (B) 95/08, [...]).

17

(2)

Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.

18

(a)

Er hat weder dargelegt noch belegt, dass er seine Schulden beglichen oder mit den Gläubigern Tilgungsvereinbarungen getroffen hätte. Seine Vermögensverhältnisse haben sich vielmehr deutlich verschlechtert. Nach den Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte vor dem Landgericht Be. nach dem in dieser Sache ergangene Urteil vom 24. Juni 2010 ( Wi Js ) gemacht hat, hat er als Rechtsanwalt keine Einkünfte mehr. Er lebt vielmehr von einer Altersrente von 317 EUR monatlich. Außerdem ist er jetzt mit mindestens einem Haftbefehl und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass Vermögensverfall bei ihm jetzt auch gesetzlich vermutet wird.

19

(b)

Der Antragsteller kann diese Vermutung zwar widerlegen. Dazu muss der betroffene Rechtsanwalt aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen (Senat, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 68/02, [...]; vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03, [...]; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen erläutern, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Der Antragsteller ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Das ist nicht ansatzweise geschehen.

20

(c)

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet wären, sind nicht ersichtlich.

21

4.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da er sein Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend entschuldigt hat.

Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Schäfer
Stüer
Quaas

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